In der Regel haften die Versicherer nicht für die Gefahren des Krieges, Bürgerkrieges oder kriegsähnlicher Ereignisse und solche, die sich unabhängig vom Kriegszustand aus der feindlichen Verwendung von Kriegswerkzeugen sowie aus dem Vorhandensein von Kriegswerkzeugen als Folge einer dieser Gefahren ergeben, politische Gewalthandlungen, Aufruhr, sonstige bürgerliche Unruhen und Kernenergie.


Des Weiteren sind die Versicherer von der Verpflichtungen zu Leistungen frei, wenn die versicherte Person/Risikoperson den Versicherungsfall vorsätzlich herbeiführt. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles durch die versicherte Person/Risikoperson sind die Versicherer zudem berechtigt, die Leistungen in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.


Schließlich leisten die meisten Versicherer auch dann nicht, wenn für die versicherte Person/Risikoperson, der Versicherungsfall bei Abschluss der Versicherung voraussehbar war. Für den Fall, dass die versicherte Person/Risikoperson den jeweiligen Versicherer über die besondere Risikosituation informiert hat, und dieser dem Vertragsabschluss zugestimmt hat, bleibt derjenige Versicherer zur Leistung verpflichtet.