Tritt eines der Ereignisse „Tod“, „schwerer Unfall“ oder „unerwartet schwere Erkrankung“ bei einer der versicherten Personen oder Risikopersonen ein, so gilt dies in der Regel bei allen Versicherern als versicherter Reiserücktritts- und/oder Reiseabbruchgrund. In diesen Fällen übernehmen dann die Versicherer sämtliche Kosten für Reiseleistungen.