In der Regel gehören auch die sogenannten Krisengebiete zum standardmäßigen Geltungsbereich von Auslandskrankenversicherungen. Einschränkungen im Hinblick auf Leistungen des Versicherers gibt es lediglich für Krankheiten und deren Folgen, sowie für Folgen von Unfällen und für Todesfälle, die durch vorhersehbare Kriegsereignisse oder aktive Teilnahme an inneren Unruhen verursacht worden sind. Kriegsereignisse sind in der Regel dann vorhersehbar, wenn eine Warnung des auswärtigen Amtes vor Reiseantritt ausgesprochen wurde.