Damit ein Vertrag rechtskräftig zustande kommen kann, müssen die Geschäftspartner voll geschäftsfähig sein.


Geschäftsunfähig:


bis zum 6 LJ.


beschränkt geschäftsfähig:


ab dem 7 LJ bis zum 17. LJ


voll geschäftsfähig 


ab dem 18. LJ bis zum Tod bzw. Pflegschaft durch Dritte



Zusammengefasst:


  • Geschäftsunfähige Personen können keine Verträge abschließen, ihre Willenserklärungen sind nichtig.
  • Verträge mit beschränkt geschäftsfähigen Personen sind meist „schwebend unwirksam ““, es sei denn, die gesetzlichen Vertreterhaben ihre Zustimmung/Einwilligung erteilt oder es liegen gesetzliche Sonderregelungen vor, z.B. Taschengeldparagraph § 110BGB.


Auszug BGB


https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__104.html