Besonderheiten bei bestimmten Ratenverträgen:

Wenn ein Versicherungsvertrag einen Minderjährigen zu regelmäßig wiederkehrenden Leistungen verpflichtet, die mehr als ein Jahr über die Volljährigkeit andauern, so bedarf dieser Vertrag zur Wirksamkeit der Zustimmung des Familiengerichts . Die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter reicht nicht aus §§ 1643, 1822 BGB Fehlt die Zustimmung des Familiengerichts, so ist der Vertrag dauerhaft schwebend unwirksam, bis der Minderjährige ihn bei Erreichen seiner Volljährigkeit durch ausdrückliche Willenserklärung für wirksam erklärt.


Daraus ergibt sich folgende praktische Anwendung für alle mehrjährigen Verträge:


alle Verträge, die maximal ein Jahr laufen und keine automatische Verlängerungsklausel

besitzen, z.B. Blockpolice (Haftpflicht für das Mofa) oder eine Auslandreise KV