Zur maximalen Höhe der Mietkaution gibt es eine klare gesetzliche Regelung:
Nach §551 BGB darf die Mietkaution nicht drei Monatsmieten überschreiten. Dabei handelt es sich nur um Kaltmieten der Wohnung exklusive aller Nebenkosten.
Besitzt die Wohnung eine feste Warmmiete, muss nach §551 BGB der geschätzte Kostenanteil von der Warmmiete abgerechnet werden.
Sie als Mieter müssen unter keinen Umständen mehr als die maximale Mietkaution zahlen, daher dürfen zu viel gezahlte Beiträge vom Vermieter zurückverlangt werden.