Der geringe jährliche Beitrag ist für die Haftungsübernahme des Bürgschaftsgebers gegenüber dem Vermieter zu zahlen. Die Mietkautionsbürgschaft ist damit kein Finanzierungsinstrument und zahlt auch keine Mietkaution ab oder spart diese an.
Wie bei anderen Versicherungen auch, z. B. Hausrat- oder Haftpflichtversicherung, werden die bereits gezahlten Beiträge nicht zurückerstattet und auch nicht auf den Schadenfall angerechnet. Im Schadenfall ist der vom Vermieter angeforderte Betrag an den Bürgschaftsgeber zurückzuzahlen.
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